Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung ist eine der häufigsten und zugleich streitanfälligsten Formen der Vermieterkündigung. Für Vermieter kommt es auf eine tragfähige Begründung und die richtige formelle Umsetzung an. Mieter sollten prüfen, ob der geltend gemachte Bedarf rechtlich nachvollziehbar ist und ob eigene Einwendungen bestehen.

Wann kann Eigenbedarf vorliegen?

§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nennt den Bedarf des Vermieters für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Nicht jeder Nutzungswunsch genügt automatisch. Entscheidend sind die Person, für die die Wohnung benötigt wird, und ein nachvollziehbarer Nutzungswunsch.

Die Kündigung muss den Eigenbedarf nachvollziehbar begründen

Das Kündigungsschreiben muss den Kündigungsgrund so konkret darstellen, dass der Mieter erkennen kann, auf welchen Bedarf sich der Vermieter stützt. Nachträgliche Erläuterungen können nicht jeden Fehler des ursprünglichen Schreibens heilen.

Härteeinwand des Mieters

Auch bei wirksamem Eigenbedarf kann ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen der Beendigung wegen besonderer Härte widersprechen. Dabei können insbesondere persönliche, gesundheitliche oder soziale Umstände relevant werden. Ob ein Härtefall vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Situation beurteilen.

Vermieter: Eigenbedarf vor Ausspruch der Kündigung prüfen

Vor einer Kündigung sollte geklärt werden, ob die Bedarfsperson und der Nutzungswunsch rechtlich tragen, welche Kündigungsfrist gilt und ob Besonderheiten des Mietverhältnisses bestehen. Eine sorgfältige Vorbereitung reduziert das Risiko, dass ein späterer Räumungsprozess an vermeidbaren formellen Fehlern scheitert.

Mieter: Eigenbedarfskündigung nicht ungeprüft akzeptieren

Zu prüfen sind unter anderem Form, Kündigungsfrist, Begründung, Entwicklung des behaupteten Bedarfs und mögliche Härtegründe. Auch die Frage, ob eine andere Wohnung des Vermieters eine Rolle spielt, kann je nach Sachverhalt Bedeutung erlangen.

Häufige Fragen

Muss die Bedarfsperson im Kündigungsschreiben genannt werden?

Der Eigenbedarf muss so konkret bezeichnet werden, dass der Kündigungsgrund identifizierbar ist. Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Kann Eigenbedarf für Kinder oder Eltern geltend gemacht werden?

Nahe Familienangehörige gehören grundsätzlich zu den typischen Bedarfspersonen. Trotzdem muss der konkrete Nutzungswunsch bestehen und nachvollziehbar dargelegt werden.

Was ist, wenn der Mieter nicht auszieht?

Dann kann der Vermieter die Räumung nicht selbst vollziehen, sondern muss gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mehr dazu unter Räumungsklage.

Eigenbedarfskündigung anwaltlich prüfen lassen

Ich berate Vermieter bei Vorbereitung und Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung und prüfe für Mieter, ob eine erhaltene Kündigung angreifbar ist oder weitere Einwendungen bestehen.

Weitere Themen: Kündigung Mietvertrag | Räumungsklage | Mietrecht

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