Keine Entgeltfortzahlung nach entzündeter Tätowierung

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Einleitung

Das LAG Schleswig‑Holstein (Az. 5 Sa 284 a/24) vom 22.05.2025 demonstriert in einem Entgeltfortzahlungsanspruch wie er scheitert: Nach ihrer Tätowierung 2023 legte die Klägerin eine AU‑Bescheinigungen für den Zeitraum 19.–22.12.2023 vor, jedoch erhielt sie nur 1.490,74 € anstatt 1.956,60 € und die Differenz von 465,90 € wurde abgelehnt. Das Gericht bewertet das Infektionsrisiko mit 1–5 % und verwendet § 3 EFZG als Grundlage

Key Takeaways:

  • Das LAG Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 284 a/24) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Die Revision wurde nicht zugelassen — kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Begründung: Die Arbeitsunfähigkeit durch entzündete Tätowierung sei als selbstverschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG zu bewerten; Komplikationen bei nicht medizinisch notwendigen Eingriffen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet (unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 SGB V).
  • Konsequenz: Der Arbeitgeber durfte das Gehalt kürzen und die streitigen Tage als unentschuldigtes Fehlen kennzeichnen; Nachzahlungsanspruch der Klägerin wurde abgewiesen.

Die rechtlichen Grundlagen zur Entgeltfortzahlung

Das Entgeltfortzahlungsgesetz verbindet IhrenAnspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit engen Voraussetzungen: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, ein Arbeitsverhältnis welches länger als vier Wochen besteht und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zugleich eröffnet das Gesetz diverse Ausnahmeregeln, unter Anderem wenn die Krankheit durch ein Verhalten des Arbeitnehmers kausal selbst herbeigeführt wurde.

Findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendun, erhält der Arbeitnehmer für bis zu sechs Wochen das Entgelt durch den Arbeitgeber fortgezahlt.

Kriterien für den Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt, wenn dasVerhalten als ursächlich und zurechenbar gilt: insbesondere bei der vorsätzliche Selbstschädigung oder grob fahrlässiges Herbeiführen einer Erkrankung. Bei Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit (Tätowierung, Piercing, ästhetische OP) beurteilen Gerichte Vorhersehbarkeit, Risikoannahme und Intensität des Eingriffs — im Verfahren Az. 5 Sa 284 a/24 führte eine entzündete Tätowierung zur Ablehnung.

Gerichte unterscheiden Vorsatz von grober Fahrlässigkeit, messen das konkrete Risiko (z. B. 1–5 % Entzündungswahrscheinlichkeit bei Tattoos) und prüfen, ob der Arbeitnehmer die Komplikation bewusst in Kauf genommen hat. Im genannten Fall ließ sich die Klägerin am 15.12.2023 tätowieren, meldete die Entzündung am 19.12.2023 und legte eine AU‑Bescheinigungen vor; das LAG Schleswig-Holstein(Urteil 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24) bestätigte, dass das Risiko der Tätowierung, welches somit die Arbeitgeberhaftung ausschließt, weil die Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet eingestuft wurde.

 

Juristische Bewertungen und Urteilsbegründungen

Das LAG Schleswig‑Holstein hat die Berufung der Klägerin (Aktenzeichen: 5 Sa 284 a/24; ArbG Flensburg Az. 2 Ca 278/24) am 22.05.2025 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Komplikationen nach einer nicht medizinisch notwendigen Tätowierung werden als überwiegend selbstverschuldet im Sinne des § 3 EFZG bewertet; das Gericht stützte sich auf die gesetzliche Wertung und auf Parallelen zu § 52 SGB V. Das Gericht hat die Tätowierung mit kosmetischen Eingriffen verglichen und Komplikationen als vorhersehbar angesehen, mithin die statistische Häufigkeit von 1–5 % nicht als entlastend betrachtete.

Bedeutende rechtliche Überlegungen des Landesarbeitsgerichts

Das LAG bestätigte die rechtliche Linie des Arbeitsgerichts: Der Gesetzgeber ziehe bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen eine Trennlinie, sodass in vielen Fällen ein Verschulden des Arbeitnehmers anzunehmen sei. Für Sie als Betroffene(r) bedeutet das: die abstrakte Häufigkeit eines Risikos ändert nichts an der individuellen Verantwortungsbewertung im EFZG.

Vertiefend stellte das LAG fest, dass die Beweispflicht für das Nichtverschulden bei der Klägerin liegt; die ärztliche AU‑Bescheinigungen allein genügen nicht, wenn der ursächliche Eingriff freiwillig und kosmetisch war. Arbeitgeber können daher Entgeltzahlungen verweigern und Abrechnungsvermerke („unbezahlte Freizeit“) setzen, sofern die Voraussetzungen des § 3 EFZG für Verschulden erfüllt erscheinen.

 

Empfehlungen für Arbeitnehmer zur Vermeidung von Problemen

Planen Sie Tätowierungen zeitlich so, dass eine Heilungsphase von mindestens 7–14 Tagen vor kritischen Einsätzen liegt, wählen Sie ausschließlich zertifizierte Studios mit Hygienekonzept und dokumentieren Sie Nachsorgeanweisungen; bei Symptomen suchen Sie sofort eine Ärztin/einen Arzt auf, lassen Sie sich die Diagnose schriftlich geben und bewahren Sie alle Belege auf, um Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch zu sichern.

Schlussfolgerung 

Das LAG Schleswig‑Holstein (Urt. v. 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24) hat die Berufung zurückgewiesen und bestätigt, dass bei einer durch eine nicht medizinisch notwendige Tätowierung ausgelösten Entzündung der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG wegen Verschuldens ausscheidet; bei einem statistischen Infektionsrisiko von 1–5 % können Sie daher nicht ohne Weiteres Zahlung des Entgeltes verlangen; prüfen Sie vor einem Tattoo-Termin die arbeitsvertragliche Regelungen, bewahren Sie ärztliche Atteste auf und holen bei Streitigkeiten um die Abrechnung frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat ein.