Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch Mietverträge, die zu DDR-Zeiten geschlossen wurden und sich ursprünglich auf das DDR-Zivilgesetzbuch (ZGB-DDR) stützten, nach der deutschen Wiedervereinigung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen. Im konkreten Fall wohnte ein Mieter seit 1990 in einer Wohnung in Ost-Berlin mit einem Vertrag, der nur unter engen Bedingungen kündbar war. Als der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte, verweigerte das Landgericht Berlin die Zustimmung, da es sich auf die alten DDR-Vorschriften bezog. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf: Nach Art. 232 § 2 EGBGB sei für solche Altverträge das BGB maßgeblich. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei daher rechtlich zulässig, auch wenn der Mieter sich auf die strengen DDR-Klauseln berufen wolle.
BGH, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 15/23